In § 2 unserer Satzung sind folgende Vereinsziele festgelegt:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist der Tierschutz.
3. Der Vereinszweck wird besonders durch Förderung des Tierschutzes und den Erfahrungsaustausch der Mitglieder verwirklicht.
4. Der Verein darf Gnadenhöfe und Pflegestellen zur Verwirklichung seines Zwecks betreiben.
5. Der Verein kümmert sich um alle Tierarten, schwerpunktmäßig aber um Nutztiere und vorm Aussterben bedrohte Tierarten.
6. Die Landschaftspflege mit Nutztieren ist ein Bestandteil seiner Arbeit.
Dem Tierschutz sind somit alle anderen Ziele untergeordnet.
Zurzeit unterhalten wir in Dahn einen Lebenshof und eine Pflegestelle für Nutztiere. Der Verein wird sicherstellen, dass dabei sowohl eine konsequente tierärztliche Betreuung, als auch eine fachmännische Pflegeunterstützung auf Dauer zweifelsfrei gewährleistet ist.
Auf dem Lebenshof verweilen die Tiere, die aus unterschiedlichsten Gründen nicht mehr in gute Hände vermittelt werden können. Die Pflegestelle betreut die Tiere, welche nach ihrer Genesung in der Regel in gute Hände weitervermittelt werden. Sollte dies nicht gelingen, so ist das Tier auf dem Lebenshof aufzunehmen. Überbelegungen, welche die Pflegekapazitäten des Vereins überfordern würden, sind unzulässig.
Die Weitervermittlung von Tieren unterliegt strengen Regularien. Grundsätzlich bleibt das Tier im Besitz des Tierschutzvereins. Der Nutzungsvertrag für das Tier muss daher regeln, dass das Tier nicht in den Besitz des zukünftigen Tierhalters übergeht, gleichwohl sich dieser verpflichtet, das Tier artgerecht und bei bester Pflege und Gesundheit zu halten und dabei auch alle anfallenden Kosten und Risiken zu übernehmen. Der Verein behält sich vertraglich unangekündigte Kontrollen auf Lebenszeit des Tieres vor. Kritische, die Gesundheit des Tieres bedrohende Ereignisse sowie der Tod des Tieres sind dem Verein unverzüglich zu melden. Eine Weitervermittlung des Tieres durch den zukünftigen Tierhalter wird vertraglich ausgeschlossen. Bei Abgabe eines Tieres ist grundsätzlich eine der Tierart angemessene Schutzgebühr durch den Verein zu erheben. Sie dient dem Ausgleich der bisher angefallenen Tierarzt- und Pflegekosten und soll zweifelhafte Interessenten davon abhalten, "auch mal eben" so ein Tier halten zu wollen. Der Verkauf eines Tieres ist damit gleichfalls wirksam ausgeschlossen.
Nur auf diese Weise kann der Verein seiner Verantwortung für die ihm anvertrauten Tiere nachhaltig gerecht werden.